RS OGH 1991/11/17 10ObS278/91, 10ObS130/92 (10ObS131/92, 10ObS132/92), 10ObS5/93, 10ObS73/94, 10ObS4

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Veröffentlicht am 17.11.1991
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Norm

ASGG §87

Rechtssatz

Dass in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, dass der Beweis (und auch damit auch der Anscheinsbeweis) nicht schon dann als misslungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern dass es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. Mit eingehender Ablehnung der Meinung Kudernas in FS-Schwarz 595, insbesondere 603 f und 610 ff.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086045

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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