RS OGH 2013/10/17 4Ob565/91, 4Ob507/92, 1Ob539/92, 4Ob508/93, 10Ob1543/95, 6Ob46/03p, 6Ob243/09t, 1O

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Norm

ABGB §140 Ag
AußStrG §18 A
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung, dass ein Erhöhungsantrag, soweit die Unterhaltsfestsetzung auf der Parteiendisposition beruht, nur dann zulässig sei, wenn in der letzten Unterhaltsfestsetzung der Durchschnittsbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht annähernd erreicht wurde (LGZ Wien in EFSlg 35797, 40594, 30595, 50998 ua), ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu billigen, zumal im Unterlassen der Geltendmachung eines (höheren) Anspruches auch kein schlüssiger Verzicht auf diesen (höheren) Anspruch zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007146

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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