RS OGH 1991/11/19 4Ob109/91, 4Ob45/92 (4Ob46/92)

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Norm

GewO 1973 §29

Rechtssatz

Zur Abgrenzung des Umfanges der Gewerbeberechtigung können auch die Angaben etwa eines Berufslexikons, die Ausbildungsvorschriften, aber auch die Arbeitsbeschreibungen und Fachstatuten von Fachgruppen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Beurteilungsgrundlage verwendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061084

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0040OB00109_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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