Norm
StGB §51Rechtssatz
Eine Weisung, die dem Verurteilten der Sache nach die Zahlung künftiger Unterhaltsbeiträge aufträgt und sich demnach im Verbot der Begehung einer nach § 198 StGB strafbaren Tat erschöpft, findet in der Bestimmung des § 51 StGB keine Deckung. Die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit stellt vielmehr einen eigenen, in § 53 Abs 1 StGB angeführten Widerrufsgrund dar, der aber weisungsunabhängig den (vorliegend nicht gegebenen) rechtskräftigen Schuldspruch wegen des neuen Deliktes erfordert.Eine Weisung, die dem Verurteilten der Sache nach die Zahlung künftiger Unterhaltsbeiträge aufträgt und sich demnach im Verbot der Begehung einer nach Paragraph 198, StGB strafbaren Tat erschöpft, findet in der Bestimmung des Paragraph 51, StGB keine Deckung. Die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit stellt vielmehr einen eigenen, in Paragraph 53, Absatz eins, StGB angeführten Widerrufsgrund dar, der aber weisungsunabhängig den (vorliegend nicht gegebenen) rechtskräftigen Schuldspruch wegen des neuen Deliktes erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012