RS OGH 1991/11/20 1Ob618/91, 7Ob2240/96d, 5Ob138/02h, 1Ob28/10i, 8Ob8/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

ABGB §1393 Ce
MRG §12 Abs1 A

Rechtssatz

Präsentationsrechte berechtigen zwar den Mieter nicht schon durch eine bloße Erklärung die Vertragsübernahme zu bewirken, verpflichten den Vermieter aber mit einem vom bisherigen Mieter namhaft gemachten Dritten einen Vertrag gleichen (oder bestimmten abweichenden) Inhalts abzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 618/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 618/91
    Veröff: WoBl 1992,121 (Call)
  • 7 Ob 2240/96d
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2240/96d
    Auch
  • 5 Ob 138/02h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 138/02h
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Einräumung eines Präsentationsrechts kommt es nicht zu einem automatischen Mietrechtsübergang, ein solcher bedarf vielmehr noch der Zustimmung durch den Vermieter. (T1)
  • 1 Ob 28/10i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 28/10i
    Beisatz: Zwingende Voraussetzung ist jedenfalls, dass das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht. (T2)
  • 8 Ob 8/18m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 8/18m
    Beis wie T2; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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