RS OGH 1991/11/20 13Os112/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

GebAG 1975 §50 Abs2
StPO §33 Abs2 A
  1. StPO § 33 heute
  2. StPO § 33 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  3. StPO § 33 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StPO § 33 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 33 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Eine Ermessensentscheidung ist an sich der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das durch den § 50 Abs 2 GebAG eingeräumte Ermessen ist jedoch dadurch beschränkt, daß die damit angeordnete Besserstellung des Sachverständigen wegen der schwierigen und höherwertigen Leistung gegenüber den Durchschnittsfällen des Abs 1 nicht in eine Schlechterstellung verwandelt werden darf.Eine Ermessensentscheidung ist an sich der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das durch den Paragraph 50, Absatz 2, GebAG eingeräumte Ermessen ist jedoch dadurch beschränkt, daß die damit angeordnete Besserstellung des Sachverständigen wegen der schwierigen und höherwertigen Leistung gegenüber den Durchschnittsfällen des Absatz eins, nicht in eine Schlechterstellung verwandelt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059394

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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