Norm
GebAG 1975 §50 Abs2Rechtssatz
Eine Ermessensentscheidung ist an sich der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das durch den § 50 Abs 2 GebAG eingeräumte Ermessen ist jedoch dadurch beschränkt, daß die damit angeordnete Besserstellung des Sachverständigen wegen der schwierigen und höherwertigen Leistung gegenüber den Durchschnittsfällen des Abs 1 nicht in eine Schlechterstellung verwandelt werden darf.Eine Ermessensentscheidung ist an sich der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das durch den Paragraph 50, Absatz 2, GebAG eingeräumte Ermessen ist jedoch dadurch beschränkt, daß die damit angeordnete Besserstellung des Sachverständigen wegen der schwierigen und höherwertigen Leistung gegenüber den Durchschnittsfällen des Absatz eins, nicht in eine Schlechterstellung verwandelt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059394Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_006