RS OGH 1991/11/20 9ObA196/91

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

AÜG §10
  1. AÜG § 10 heute
  2. AÜG § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2021
  3. AÜG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 10 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 10 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  6. AÜG § 10 gültig von 01.07.1988 bis 31.07.2005

Rechtssatz

Satz 1 des § 10 Abs 1 AÜG ist im Zusammenhalt mit Satz 2 der zitierten Gesetzesstelle dahin zu verstehen, daß die mangels ausreichender Bestimmtheit wenig praktikable Orientierung an der Angemessenheit und Ortsüblichkeit im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht erst bei Fehlen einer Einzelregelung oder kollektivvertraglichen Entgeltregelung, sondern bereits bei Fehlen der letztgenannten Regelung zum Tragen kommen sollte.Satz 1 des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG ist im Zusammenhalt mit Satz 2 der zitierten Gesetzesstelle dahin zu verstehen, daß die mangels ausreichender Bestimmtheit wenig praktikable Orientierung an der Angemessenheit und Ortsüblichkeit im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht erst bei Fehlen einer Einzelregelung oder kollektivvertraglichen Entgeltregelung, sondern bereits bei Fehlen der letztgenannten Regelung zum Tragen kommen sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050682

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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