RS OGH 1991/11/20 9ObA196/91, 9ObA195/01v, 8ObA226/01w, 8ObA15/02t, 8ObA50/02i, 9ObA58/02y, 9ObA50/0

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

AÜG §10 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Angemessenheit (nach Satz 1) sind möglichst sacheinschlägige Kollektivverträge, bei der der Ortsüblichkeit eine in der Region des Überlasserbetriebes übliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 196/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 196/91
    Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = Arb 10977 = RdW 1992,186 = ecolex 1992,111
  • 9 ObA 195/01v
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 195/01v
  • 8 ObA 226/01w
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 ObA 226/01w
    Beisatz: Zur Bestimmung des Grundentgelts ist primär auf Kollektivverträge Bedacht zu nehmen, die die vereinbarte Tätigkeit erfassen; wenn solche nicht vorhanden oder nicht repräsentativ sind, auch auf solche, die sie nur indirekt erfassen (sei es im Gewerbe oder der Industrie). Davon ausgehend sind die Überzahlungen in der als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region zu ermitteln. Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der die Überzahlung erfolgt. Daraus ergibt sich die Untergrenze für das Grundentgelt. (T1)
  • 8 ObA 15/02t
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 15/02t
    Beis wie T1
  • 9 ObA 50/02x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 50/02x
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 9 ObA 58/02y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 58/02y
    Beis wie T1; Beisatz: Kommen mehrere "sacheinschlägige" Kollektivverträge in Betracht, so ist darauf abzustellen, ob einer dieser Kollektivverträge deutlich mehr Arbeitnehmer mit dieser "Art der Arbeitsleistung" erfasst als die anderen Kollektivverträge; dann ist dieser maßgeblich. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Durchschnitt aus diesen kollektivvertraglichen Ansätzen zu bilden. (T3) Beisatz: Da alle in der genannten Bandbreite liegenden Entgelte sowohl als ortsüblich als auch als angemessen anzusehen sind, kann der überlassene Arbeitnehmer unter Berufung auf § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG jedenfalls keinen höheren Lohn verlangen, als es dem unteren Wert dieser Bandbreite entspricht, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart wurde. (T4); Veröff: SZ 2002/40
  • 9 ObA 69/02s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 69/02s
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 8 ObA 50/02i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 50/02i
    Beis wie T1; Beisatz: Eine verfassungsrechtlich relevante Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. (T2)
  • 9 ObA 84/02x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 84/02x
    Beis wie T1 nur: Davon ausgehend sind die Überzahlungen in der als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region zu ermitteln. Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der die Überzahlung erfolgt. Daraus ergibt sich die Untergrenze für das Grundentgelt. (T5); Beisatz: Dieser so festgestellte Grundentgeltanspruch ist dem Arbeitnehmer als Untergrenze jedenfalls gesichert, und zwar auch dann, wenn er in einem Beschäftigerbetrieb eingesetzt wird, bei dem ein Kollektivvertrag ein niedrigeres Mindestentgelt vorsieht. (T6); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hilfsarbeiter. Es ist auf die in allen Branchen gezahlten Hilfsarbeiterlöhne in der betreffenden Region abzustellen. (T7)
  • 8 ObA 53/02f
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 53/02f
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 8 ObA 112/02g
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 112/02g
    Beis wie T5
  • 9 ObA 73/02d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 73/02d
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 9 ObA 130/04i
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 130/04i
    Auch; Beis ähnlich T4
  • 9 ObA 123/06p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 123/06p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050786

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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