Norm
AÜG §5 Abs2Rechtssatz
§ 5 Abs 2 AÜG legt nur den Beschäftigungsort im Sinn des ASVG fest und nimmt nicht, wie sich aus der Überschrift des § 5 AÜG "Arbeitspflichten" erschließen ließe, bezüglich der Arbeitgeberpflichten ganz allgemeine eine örtliche Anknüpfung vor.Paragraph 5, Absatz 2, AÜG legt nur den Beschäftigungsort im Sinn des ASVG fest und nimmt nicht, wie sich aus der Überschrift des Paragraph 5, AÜG "Arbeitspflichten" erschließen ließe, bezüglich der Arbeitgeberpflichten ganz allgemeine eine örtliche Anknüpfung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050627Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_001