RS OGH 1991/11/20 9ObA196/91

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Rechtssatz

§ 5 Abs 2 AÜG legt nur den Beschäftigungsort im Sinn des ASVG fest und nimmt nicht, wie sich aus der Überschrift des § 5 AÜG "Arbeitspflichten" erschließen ließe, bezüglich der Arbeitgeberpflichten ganz allgemeine eine örtliche Anknüpfung vor.Paragraph 5, Absatz 2, AÜG legt nur den Beschäftigungsort im Sinn des ASVG fest und nimmt nicht, wie sich aus der Überschrift des Paragraph 5, AÜG "Arbeitspflichten" erschließen ließe, bezüglich der Arbeitgeberpflichten ganz allgemeine eine örtliche Anknüpfung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050627

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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