RS OGH 2025/10/7 13Os102/91; 11Os91/93; 13Os35/97; 13Os67/91; 15Os130/03; 14Os89/08g; 13Os16/11v; 11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

StPO §321 Abs2 A
StPO §345 Abs1 Z8
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschwornen eine richtige Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche bei Berücksichtigung ihrer den Laienrichtern zugänglichen sprachlichen Bedeutung und unter der Voraussetzung ihrer denkgesetzmäßigen Handhabung eine falsche Rechtsansicht nahezulegen vermag. Es ist auch grundsätzlich unzulässig, die Geschwornen mit Ausführungen über strittige oder unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Rechtsprechung zu bestimmten Problemen zu belasten, weil dies die Geschwornen allenfalls verwirren und unter Umständen geeignet sein kann, nicht den mit der Rechtsbelehrung angestrebten Zweck, sondern einen gegenteiligen Effekt zu erzielen. Den Geschwornen darf nur eine einzige Rechtsansicht mitgeteilt werden, wobei es in den Verantwortungsbereich des Vorsitzenden fällt, die rechtsrichtige Auffassung zu finden. Zitierungshinweise auf Literatur, Judikatur und Gesetzesstellen sind für die Erreichung des Belehrungszweckes nicht geboten. Den Geschwornen soll nämlich die Rechtslage verständlich gemacht werden, ohne dass es dabei zusätzlich darum geht, ihnen einen rechtlichen Text zu unterbreiten, welchen sie durch eigenständige Gesetzesauslegung zu überprüfen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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