RS OGH 1991/11/20 9ObA602/91

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

AÜG §11 Abs2 Z4
  1. AÜG § 11 heute
  2. AÜG § 11 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024
  3. AÜG § 11 gültig von 01.01.2013 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 11 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  5. AÜG § 11 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2000

Rechtssatz

Ein berechtigtes Interesse des Überlassers an einer Befristung für die Erprobungszeit wird dann anzunehmen sein, wenn nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine längere als die in § 10 Abs 5 AÜG vorgesehene Kündigungsfrist oder bestimmte Kündigungstermine einzuhalten wären.Ein berechtigtes Interesse des Überlassers an einer Befristung für die Erprobungszeit wird dann anzunehmen sein, wenn nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine längere als die in Paragraph 10, Absatz 5, AÜG vorgesehene Kündigungsfrist oder bestimmte Kündigungstermine einzuhalten wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051729

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00602_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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