Norm
GebAG 1975 §41Rechtssatz
Auch bei Überprüfung des richterlichen Ermessens ist das Beschwerdegericht gehalten, grundlegende Verfahrensvorschriften wie den auch verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz des beiderseitigen Gehörs (Art 6 MRK) und die Begründungspflicht zu beachten. Die Grundsätze des § 270 Abs 2 Z 7 und des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gelten dem System der StPO gemäß auch für Beschlüsse.Auch bei Überprüfung des richterlichen Ermessens ist das Beschwerdegericht gehalten, grundlegende Verfahrensvorschriften wie den auch verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz des beiderseitigen Gehörs (Artikel 6, MRK) und die Begründungspflicht zu beachten. Die Grundsätze des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 7 und des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gelten dem System der StPO gemäß auch für Beschlüsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059286Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_005