RS OGH 2007/8/28 5Ob46/91, 1Ob571/94, 5Ob100/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
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Norm

ABGB §440
EO §382 Z6 II6
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Das Verbot nach § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB. Eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers - sei es Einverleibung, sei es (wie hier) Vormerkung - kann daher auf Grund von bloß zwischen diesem und dem bücherlichen Vormann des Zeitkäufers rechtsbegründenden Urkunden nicht erfolgen.Das Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des Paragraph 440, ABGB. Eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers - sei es Einverleibung, sei es (wie hier) Vormerkung - kann daher auf Grund von bloß zwischen diesem und dem bücherlichen Vormann des Zeitkäufers rechtsbegründenden Urkunden nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005100

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00046_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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