Norm
ABGB §440Rechtssatz
Das Verbot nach § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB. Eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers - sei es Einverleibung, sei es (wie hier) Vormerkung - kann daher auf Grund von bloß zwischen diesem und dem bücherlichen Vormann des Zeitkäufers rechtsbegründenden Urkunden nicht erfolgen.Das Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des Paragraph 440, ABGB. Eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers - sei es Einverleibung, sei es (wie hier) Vormerkung - kann daher auf Grund von bloß zwischen diesem und dem bücherlichen Vormann des Zeitkäufers rechtsbegründenden Urkunden nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005100Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00046_9100000_002