RS OGH 1991/11/26 5Ob50/91, 5Ob66/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
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Norm

MRG §18a
MRG §37 Abs1

Rechtssatz

Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß der in § 18 a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen sei, kann keine Rede sein. Es darf aber auch nicht auf eine unzweifelhaft schlüssige Verweisung des Verfahrens über den vom Antragsgegner geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gemäß § 18 a Abs 2 MRG in das Verfahren Außerstreitsachen geschlossen werden. Durch § 37 Abs 1 MRG wird sowohl die selbständige Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches als auch der Zuspruch in einem vom Vermieter eingeleiteten Verfahren ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 50/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 50/91
  • 5 Ob 66/99p
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 66/99p
    Vgl; Beisatz: Der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen (MietSlg 43/36; vgl MietSlg 47.279). (T1) Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das 3. WÄG nichts geändert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070468

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00050_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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