Norm
MRG §18aRechtssatz
Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß der in § 18 a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen sei, kann keine Rede sein. Es darf aber auch nicht auf eine unzweifelhaft schlüssige Verweisung des Verfahrens über den vom Antragsgegner geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gemäß § 18 a Abs 2 MRG in das Verfahren Außerstreitsachen geschlossen werden. Durch § 37 Abs 1 MRG wird sowohl die selbständige Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches als auch der Zuspruch in einem vom Vermieter eingeleiteten Verfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070468Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00050_9100000_002