RS OGH 1991/11/26 5Ob129/91

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Norm

MRG §16 Abs1 Z2

Rechtssatz

Wenn feststeht, daß für den Mietgegenstand der angemessene Hauptmietzins vereinbart werden durfte (§ 16 Abs 1 Z 2 MRG) und daß dieser durch den Gesamtbetrag des monatlich neben dem Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben vorgeschriebenen Hauptmietzinses (Grundzins zuzüglich der anteiligen Investitionskostenrückzahlungen und Reparaturkostennachziehungen) nicht überschritten wurde, scheidet eine gesetzliche Unzulässigkeit der Vereinbarung oder der Vorschreibung schon deshalb aus, weil alle Zahlungen für die Überlassung des Mietgegenstandes, die nicht unter die im § 15 Abs 1 Z 2, 3 oder 4 MRG angeführten Positionen fallen, als Hauptmietzins anzusehen sind, wie immer sie im Mietvertrag bezeichnet wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069652

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00129_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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