RS OGH 1991/11/26 5Ob46/91, 7Ob592/94, 10Ob1533/96, 7Ob2/00w, 1Ob80/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
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Norm

ABGB §364c C2
EO §382 Z6 II6

Rechtssatz

Durch die erwirkte einstweilige Verfügung - Veräußerungsverbot - und deren grundbücherliche Anmerkung können die Rechte dessen, der bereits vor diesem Zeitpunkt einen Kaufvertrag in verbücherbarer Form abgeschlossen hatte, nicht mehr beeinträchtigt werden. Dem ist ein Kaufvertrag gleichzustellen, der erst nach Vollzug der Anmerkung des Veräußerungsverbots im Grundbuch durch Richtigstellung (hier: der Namensbezeichnung des Verkäufers) in eine verbücherungsfähige Form gebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 46/91
    Veröff: EvBl 1992/86 S 375 = NZ 1992,255; hiezu Hofmeister NZ 1992,258
  • 7 Ob 592/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 592/94
    Auch; nur: Durch die erwirkte einstweilige Verfügung - Veräußerungsverbot - und deren grundbücherliche Anmerkung können die Rechte dessen, der bereits vor diesem Zeitpunkt einen Kaufvertrag in verbücherbarer Form abgeschlossen hatte, nicht mehr beeinträchtigt werden. (T1)
  • 10 Ob 1533/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1533/96
    Vgl auch
  • 7 Ob 2/00w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 2/00w
    Vgl auch
  • 1 Ob 80/12i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 80/12i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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