RS OGH 2026/1/20 2Ob583/91; 2Ob222/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §551
ABGB §767
  1. ABGB § 551 heute
  2. ABGB § 551 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 551 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 767 heute
  2. ABGB § 767 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 767 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989

Rechtssatz

Ein Verzicht auf das Erbrecht, der gemäß § 767 ABGB auch den Anspruch auf einen Pflichtteil ausschließt, ist nur der in Form eines erbrechtlichen Vertrages mit dem Erblassers abgegebene, nicht aber ein vor oder nach dem Tod des Erblassers gegenüber einem anderen Noterben oder dem Erben erklärter.Ein Verzicht auf das Erbrecht, der gemäß Paragraph 767, ABGB auch den Anspruch auf einen Pflichtteil ausschließt, ist nur der in Form eines erbrechtlichen Vertrages mit dem Erblassers abgegebene, nicht aber ein vor oder nach dem Tod des Erblassers gegenüber einem anderen Noterben oder dem Erben erklärter.

Entscheidungstexte

  • RS0012833">2 Ob 583/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 2 Ob 583/91
    Veröff: NZ 1992,130
  • RS0012833">2 Ob 222/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 222/25y
    Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012833

Im RIS seit

27.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten