Norm
ABGB §551Rechtssatz
Ein Verzicht auf das Erbrecht, der gemäß § 767 ABGB auch den Anspruch auf einen Pflichtteil ausschließt, ist nur der in Form eines erbrechtlichen Vertrages mit dem Erblassers abgegebene, nicht aber ein vor oder nach dem Tod des Erblassers gegenüber einem anderen Noterben oder dem Erben erklärter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012833Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0020OB00583_9100000_002