RS OGH 1991/11/27 3Ob97/91

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Norm

Serbisches G über die Ehe und die Familienbeziehungen 05.06.1980 allg

Rechtssatz

Eine Bestimmung ähnlich der Regelung nach § 69 Abs 2 EheG 1.Satz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein früherer Unterhaltsanspruch trotz der Scheidung weiter aufrecht bleibt, ist in den dafür maßgebenden Vorschriften des serbischen G über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 05.06.1980 über den Unterhalt der geschiedenen Ehegattin (Art 287 bis 292) nicht enthalten. Es kommt vielmehr nur der Zuspruch eines Unterhaltsbetrages im Scheidungsurteil oder auf Grund einer Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach der Scheidung in Frage (Art 288 Abs 1 und 2 des angeführten Gesetzes).Eine Bestimmung ähnlich der Regelung nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG 1.Satz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein früherer Unterhaltsanspruch trotz der Scheidung weiter aufrecht bleibt, ist in den dafür maßgebenden Vorschriften des serbischen G über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 05.06.1980 über den Unterhalt der geschiedenen Ehegattin (Artikel 287 bis 292) nicht enthalten. Es kommt vielmehr nur der Zuspruch eines Unterhaltsbetrages im Scheidungsurteil oder auf Grund einer Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach der Scheidung in Frage (Artikel 288, Absatz eins und 2 des angeführten Gesetzes).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072811

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0030OB00097_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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