Norm
EheG §81Rechtssatz
Das Recht aus einer Bittleihe unterliegt nicht der Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den §§ 81 ff EheG.Das Recht aus einer Bittleihe unterliegt nicht der Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den Paragraphen 81, ff EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057512Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0020OB00580_9100000_001