RS OGH 2019/5/24 3Ob105/91, 9Ob2048/96h, 9Ob1/07y, 6Ob127/17w, 8Ob43/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Zubehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs kann noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann noch für die Verwertungsphase fortdauern. Für den Regelfall, wenn keine gegenteiligen wirtschaftlichen Gesichtspunkte anderes nahelegen, ist im Zweifel auf die reale Entfernung abzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0003718">3 Ob 105/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 105/91
    Veröff: SZ 64/166 = EvBl 1992/62 S 275 = JBl 1992,515 (Holzner) = RdW 1992,178
  • RS0003718">9 Ob 2048/96h
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 Ob 2048/96h
    nur: Die Zubehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs kann noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen Zweck erfolgte; sie kann noch für die Verwertungsphase fortdauern. (T1)
  • RS0003718">9 Ob 1/07y
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 Ob 1/07y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zubehöreigenschaft von Jagdeinrichtungen nach § 88 NÖ Jagdgesetz. (T2)
  • RS0003718">6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Veröff: SZ 2017/90
  • RS0003718">8 Ob 43/19k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 Ob 43/19k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten