Norm
dZPO §328 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Vorbehaltsklausel nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO dient nicht so sehr dem Schutz von Österreichern, sondern dem Schutz der österreichischen Rechtsordnung, und ist daher auch zugunsten einer ausländischen Partei zu beachten. Es muß sich aber immer um einen Fall handeln, der das österreichische Rechtsempfinden in einem unerträglichen Maß belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054679Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00097_9100000_003