RS OGH 1991/11/27 3Ob97/91, 1Ob365/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
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Norm

dZPO §328 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Vorbehaltsklausel nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO dient nicht so sehr dem Schutz von Österreichern, sondern dem Schutz der österreichischen Rechtsordnung, und ist daher auch zugunsten einer ausländischen Partei zu beachten. Es muß sich aber immer um einen Fall handeln, der das österreichische Rechtsempfinden in einem unerträglichen Maß belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054679

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0030OB00097_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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