RS OGH 1991/11/27 3Ob1571/91

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Norm

ABGB §148 A

Rechtssatz

Solange die Obsorge, also die Pflege und Erziehung (§ 144 ABGB), allein der Mutter zusteht (§ 177 f ABGB), geht es bei der Gestaltung des Besuchsrechtes nicht um eine Miterziehung durch den Vater, sondern um die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines echten Naheverhältnisses und um die Festigung der Bindung zwischen Vater und seinen Kindern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1571/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 1571/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048007

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0030OB01571_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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