Norm
KO §110 Abs1 und 3Rechtssatz
Hat der Masseverwalter die angemeldete titulierte Konkursforderung aus dem Grunde bestritten, weil der Forderungstitel nicht in unzweifelhafter Weise den Gemeinschuldner als Verpflichteten aufweist, dann ist es allein Sache des Titelgläubigers, seinen Konkursteilnahmeanspruch aus diesem Forderungstitel nachzuweisen. Glaubt er, der Forderungstitel sei in dieser Hinsicht ausreichend, dann hat er seinen Konkursteilnahmeanspruch im Klagewege gemäß § 110 Abs 1 KO zu verfolgen, auch wenn es sich um einen verwaltungsbehördlichen Titel handelt; das Prozeßverfahren ist jedoch allein auf die Frage beschränkt, ob der Forderungstitel den Gemeinschuldner als Verpflichteten gehörig ausweist, sodaß der Titelgläubiger auch seinen Konkurstitelnahmeanspruch nachgewiesen hat. Unklarheiten des Forderungstitels selbst können freilich nur von der Behörde beseitigt werden, die nach den für die Schaffung des Titels geltenden Vorschriften dafür auch zuständig ist (§ 110 Abs 3 KO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065628Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00027_9100000_002