RS OGH 1991/11/28 7Ob591/91 (7Ob592/91, 7Ob593/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
beobachten
merken

Norm

GmbHG §67
ZPO §502 De1

Rechtssatz

Der Regreß gegen die Vormänner eines ausgeschlossenen Gesellschafters nach § 67 GmbHG führt zu keiner Solidarverpflichtung der Inanspruchgenommenen. Trotz der Verbindung der vom Masseverwalter gegen die einzelnen Vormänner der ausgeschlossenen Gesellschafter erhobenen Regreßklagen durch das Erstgericht ist daher bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit das gegen die einzelnen Beklagten erhobene Begehren sowie der gegen jeden einzelnen vorliegende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 591/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 591/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042897

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0070OB00591_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten