Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Aufführungen, die notwendiger Bestandteil der Straße sind und dem öffentlichen Verkehr dienen, sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vom Straßenhalter zu erhalten. Gegenteilige Vereinbarungen hat der Straßenhalter zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030103Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0070OB00597_9100000_001