RS OGH 1991/11/28 7Ob597/91

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Aufführungen, die notwendiger Bestandteil der Straße sind und dem öffentlichen Verkehr dienen, sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vom Straßenhalter zu erhalten. Gegenteilige Vereinbarungen hat der Straßenhalter zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030103

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0070OB00597_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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