RS OGH 1991/11/28 7Ob628/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
beobachten
merken

Norm

MRG §30 Abs2 Z3 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Hat die Klägerin den Mietvertrag ungeachtet dessen abgeschlossen, daß ihr bekannt war, daß insbesondere auch Parteienverkehr mit psychisch behinderten Personen stattfinden werde, muß sie mit einem gewissen Ausmaß an Störungen und Unannehmlichkeiten rechnen und dieses auch hinnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070263

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten