RS OGH 1991/11/28 7Ob628/91

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 C

Rechtssatz

Hat die Klägerin den Mietvertrag ungeachtet dessen abgeschlossen, daß ihr bekannt war, daß insbesondere auch Parteienverkehr mit psychisch behinderten Personen stattfinden werde, muß sie mit einem gewissen Ausmaß an Störungen und Unannehmlichkeiten rechnen und dieses auch hinnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070263

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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