RS OGH 1991/11/28 8Ob27/91

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

KO §109 Abs1

Rechtssatz

Die Anerkennung einer angemeldeten titulierten Forderung durch den Masseverwalter setzt voraus, daß der Forderungstitel in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Identität des im Titel bezeichneten Verpflichteten mit dem Gemeinschuldner ausweist, so wie dies auch im Exekutionsverfahren von § 7 Abs 1 EO gefordert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065542

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00027_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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