Norm
KO §109 Abs1Rechtssatz
Die Anerkennung einer angemeldeten titulierten Forderung durch den Masseverwalter setzt voraus, daß der Forderungstitel in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Identität des im Titel bezeichneten Verpflichteten mit dem Gemeinschuldner ausweist, so wie dies auch im Exekutionsverfahren von § 7 Abs 1 EO gefordert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065542Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00027_9100000_001