RS OGH 1991/11/28 7Ob32/91, 7Ob5/93, 7Ob148/98k, 7Ob198/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

AHVB Art1
AHVB Art2

Rechtssatz

Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (VersRdSch 1990,183). Die Überschreitung der gewerblichen Befugnis muß jedoch offensichtlich sein. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (Schauer, Einführung 2.Auflage 86 mit weiteren Nachweisen; vgl auch Rummel in Rummel 2.Auflage RdZ 4 zu § 914 S 1296).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 32/91
    Veröff: SZ 64/167 = VR 1992,184 = VersR 1992,1378
  • 7 Ob 5/93
    Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 5/93
    nur: Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. (T1) Beisatz: Das Aufstellen und die Montage der Erzeugnisse ist nicht anders als die Durchführung von Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten zu beurteilen. (T2) Veröff: VersRdSch 1993,390
  • 7 Ob 148/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 148/98k
    Vgl auch; nur: Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. (T3)
  • 7 Ob 198/20y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 198/20y
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081243

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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