RS OGH 1991/12/2 Bkv1/91

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Veröffentlicht am 02.12.1991
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Norm

DSt 1872 §18
RAO §5 Abs2
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Nicht jede mit der Streichung von der Liste geahndete Handlung muß eine solche sein, die einer Wiedereintragung nach Ablauf der Sperrfrist mangels Vertrauenswürdigkeit entgegensteht. So wird etwa die Wiedereintragung dann nicht verweigert werden, wenn das disziplinäre Verhalten nicht die unmittelbare Vertrauenssphäre Anwalt: Klient betroffen hat oder wenn es sich zwar als schwerer, rückblickend aber einmaligen Verstoß eines damals jungen und unerfahrenen Anwaltes gehandelt hat.

Entscheidungstexte

  • Bkv 1/91
    Entscheidungstext OGH 02.12.1991 Bkv 1/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055467

Dokumentnummer

JJR_19911202_OGH0002_000BKV00001_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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