RS OGH 1991/12/3 4Ob136/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1991
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Norm

UWG §18
UWG §28

Rechtssatz

Haben die Teilnehmer des Preisausschreibens die Lösungen auf ein Postfach einzusenden, das auf den Namen der Zeitschrift kombiniert mit der Firma des veranstaltenden Unternehmens als Kennwort lautet reicht dies (für sich allein) für die Annahme einer Beteiligung an der Werbung (im Sinne einer Gemeinschaftswerbung) nicht aus; mit dem (allfälligen) Zurverfügungstellen eines eigenen Postfaches wurde die Funktion als bloß Anzeigen entgegennehmendes Zeitungsunternehmen ("Inseratenverwaltung") nicht überschritten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079739

Dokumentnummer

JJR_19911203_OGH0002_0040OB00136_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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