RS OGH 1991/12/3 4Ob118/91

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Veröffentlicht am 03.12.1991
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Norm

GewO 1973 §57 Abs1

Rechtssatz

Ganz abgesehen vom Sinngehalt des Wortes "Aufsuchen", ergibt sich aus mehreren Bestimmungen der GewO eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, nur das persönliche Vorsprechen besonders zu regeln und in gewissen Fällen zu untersagen. Die Zusendung von Werbematerial fällt daher nicht unter den Begriff des "Aufsuchens".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061491

Dokumentnummer

JJR_19911203_OGH0002_0040OB00118_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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