RS OGH 1991/12/4 9ObA208/91 (9ObA209/91, 9ObA210/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1991
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Norm

AngG §27 Z1 E1a. AngG §27 Z1 E1c
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Fällt dem Angestellten nur fahrlässige Gefährdung betrieblicher Interessen zur Last, dann ist das Verhalten nicht dem ersten, sondern dem dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG zuzuordnen.Fällt dem Angestellten nur fahrlässige Gefährdung betrieblicher Interessen zur Last, dann ist das Verhalten nicht dem ersten, sondern dem dritten Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG zuzuordnen.

Entscheidungstexte

  • RS0029718">9 ObA 208/91
    Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 208/91
    Veröff: RdW 1992,249

Schlagworte

SW: Untreu, Vertrauensunwürdigkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Fahrlässigkeit, Versehen, Verschulden, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029718

Dokumentnummer

JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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