RS OGH 2020/11/23 9ObA208/91 (9ObA209/91, 9ObA210/91), 8ObA297/95, 9ObA20/97z, 8ObA29/97s, 9ObA158/0

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Veröffentlicht am 04.12.1991
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Norm

AngG §27 Z1 E1a
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher oder geschäftlicher Interessen geworden ist, ist verpflichtet, diese Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. (§ 48 ASGG).Der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher oder geschäftlicher Interessen geworden ist, ist verpflichtet, diese Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Pflicht, Treuepflicht, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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