RS OGH 1991/12/10 5Ob28/91 (5Ob29/91 - 5Ob38/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Norm

MRG §18 ff
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Eine Ausnahme von der Regel, nämlich der Berücksichtigung aller vermietbarer Teile des Grundbuchskörpers bei Entscheidung nach §§ 18 ff MRG, ist in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich alleine eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so daß die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen ließen.Eine Ausnahme von der Regel, nämlich der Berücksichtigung aller vermietbarer Teile des Grundbuchskörpers bei Entscheidung nach Paragraphen 18, ff MRG, ist in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich alleine eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so daß die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen ließen.

Entscheidungstexte

  • RS0070339">5 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 5 Ob 28/91
    Veröff: WoBl 1992,154 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070339

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_0050OB00028_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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