Norm
ABGB §140 CaRechtssatz
Gerade in den Fällen, in denen zufolge einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen ist, muß gefordert werden, daß die Finanzierung eines weiteren Studiums des Kindes jedenfalls auch den Eltern, ihren Lebensverhältnissen entsprechend, zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047521Im RIS seit
12.12.1991Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025