RS OGH 2025/2/11 8Ob634/91; 1Ob506/93; 2Ob516/94; 3Ob2083/96m; 6Ob2220/96f; 2Ob97/97x; 6Ob87/99h; 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1991
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Norm

ABGB §140 Ca
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Gerade in den Fällen, in denen zufolge einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen ist, muß gefordert werden, daß die Finanzierung eines weiteren Studiums des Kindes jedenfalls auch den Eltern, ihren Lebensverhältnissen entsprechend, zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0047521">8 Ob 634/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 634/91
    Veröff: EvBl 1992/73 S 332 = ÖA 1992,56
  • RS0047521">1 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 506/93
    Vgl auch
  • RS0047521">2 Ob 516/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 516/94
  • RS0047521">3 Ob 2083/96m
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2083/96m
  • RS0047521">6 Ob 2220/96f
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2220/96f
  • RS0047521">2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl
  • RS0047521">6 Ob 87/99h
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 87/99h
    Auch; Beisatz: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und daß die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. (T1)
  • RS0047521">10 Ob 48/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 48/24t
    Beisatz wie T1 nur: Bereits die Matura berechtigt grundsätzlich zur Weiterbildung an einer Hochschule, wodurch die Unterhaltspflicht der Eltern weiterläuft. (T2)
    Beisatz: Die erforderliche Eignung des Kindes für ein auf einem Mittelschulabschluss aufbauendes Studium ist bereits durch die Reifeprüfung selbst dokumentiert; auf die Notenergebnisse kommt es nicht an. (T3)
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Absolvent einer Mittelschule die nötigen Fähigkeiten zum Besuch einer Hochschule aufweist, ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T4)
    Anm: So bereits 4 Ob 377/97p.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047521

Im RIS seit

12.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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