RS OGH 1991/12/12 EMR47/90 - GZ vom OGH vergeben

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1991
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Norm

MRK Art5 Abs3 IV3b
StPO §193 ff

Rechtssatz

EGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich)

Es obliegt in erster Linie den innerstaatlichen Justizbehörden sicherzustellen, daß die U-Haft eines Angeklagten eine angemessene Frist nicht übersteigt. Zu diesem Zweck haben sie alle Umstände zu überprüfen, die für oder gegen das Vorliegen eines echten Erfordernisses des öffentlichen Interesses sprechen, und die es rechtfertigen von der Grundregel der Achtung der persönlichen Freiheit abzuweichen; dabei haben sie auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Bedacht zu nehmen und die Gründe in ihren Entscheidungen über Enthaftungsanträge darzulegen. Die Fortdauer eines begründeten Verdachts, daß die in Haft genommene Person eine strafbare Handlung begangen hat, ist eine conditio sine qua non für die Rechtsgültigkeit der fortdauernden Haft, aber nach Ablauf einer bestimmten Zeit reicht dies nicht mehr aus; der Gerichtshof muß dann feststellen, ob die anderen von den Justizbehörden angegebenen Gründe die Freiheitsentziehung weiterhin rechtfertigten. Das Recht eines in Haft befindlichen Angeklagten, daß sein Fall mit besonderer Beschleunigung untersucht wird, darf die Bemühungen der Justizbehörden nicht ungebührlich behindern, ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen.

Veröff: ÖJZ 1992,242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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