Norm
ZPO §519 Abs1 Z1 BRechtssatz
Der Beschluss des Berufungsgerichtes, womit das angefochtene Urteil, soweit es über eine Gegenforderung entschieden hat, als nichtig aufgehoben und die Aufrechnungseinrede zurückgewiesen wurde, ist nicht anfechtbar (SZ 14/214).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043808Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025