RS OGH 1991/12/12 8Ob634/91, 9Ob60/98h, 6Ob5/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1991
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Norm

ABGB §140 Ca

Rechtssatz

Ein keinerlei Erträgnisse abwerfender, der eigenen Wohnversorgung dienender Rohbau eines Einfamilienhauses als einziges Vermögen des Unterhaltspflichtigen kann nicht zur Erfüllung der Unterhaltspflicht herangezogen werden; dies ist unzumutbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 634/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 634/91
    Veröff: EvBl 1992/73 S 332 = ÖA 1992,56
  • 9 Ob 60/98h
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 Ob 60/98h
    Auch
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Vgl; Beisatz: Dies muss auch für eine ohne Rechtsanspruch unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit gelten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047477

Dokumentnummer

JJR_19911212_OGH0002_0080OB00634_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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