RS OGH 2015/6/19 5Ob128/91, 5Ob82/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

ABGB §364c B1
GBG §94 C
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses i.S.d. § 364 c ABGB hat zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos durch Standesurkunden zu erfolgen. Ein Gerichtsprotokoll, das diese Angaben enthält, erscheint unbedenklich und ausreichend.Der Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses i.S.d. Paragraph 364, c ABGB hat zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos durch Standesurkunden zu erfolgen. Ein Gerichtsprotokoll, das diese Angaben enthält, erscheint unbedenklich und ausreichend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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