RS OGH 2008/5/29 5Ob547/91, 2Ob93/08b

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Rechtssatz

Erfolgt die Zustellung an eine Angestellte des Vertreters einer Partei, sind die im § 13 Abs 4 ZustG genannten Angestellten des Parteienvertreters keine Ersatzempfänger, sondern berechtigt, auch Sendungen zu übernehmen, bezüglich deren eigenhändige Zustellung (§ 21 ZustG) angeordnet ist.Erfolgt die Zustellung an eine Angestellte des Vertreters einer Partei, sind die im Paragraph 13, Absatz 4, ZustG genannten Angestellten des Parteienvertreters keine Ersatzempfänger, sondern berechtigt, auch Sendungen zu übernehmen, bezüglich deren eigenhändige Zustellung (Paragraph 21, ZustG) angeordnet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083851

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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