RS OGH 2025/1/30 4Ob568/91; 6Ob616/92; 3Ob80/05v; 6Ob109/05f; 2Ob12/10v; 3Ob236/13x; 6Ob239/16i; 5Ob

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

ABGB §1422
  1. ABGB § 1422 heute
  2. ABGB § 1422 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die sogenannte "notwendige" Zession des § 1422 ABGB setzt nur voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene (§ 1423 ABGB)) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen und der Zahler (bei der Zahlung) ein Abtretungsbegehren stellt. Sie hat dann dieselben Wirkungen wie die Legalzession nach § 1358 ABGB.Die sogenannte "notwendige" Zession des Paragraph 1422, ABGB setzt nur voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene (Paragraph 1423, ABGB)) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen und der Zahler (bei der Zahlung) ein Abtretungsbegehren stellt. Sie hat dann dieselben Wirkungen wie die Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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