Norm
ABGB §364c B1Rechtssatz
Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (§ 93 GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem iSd § 364c ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein.Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (Paragraph 93, GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem iSd Paragraph 364 c, ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025