RS OGH 1991/12/17 5Ob112/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

MRG §18
MRG §19
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Wurden die Ermessensentscheidung über die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven und Mietzinsabgänge sowie der Vorbehalt einer endgültigen Beschlußfassung über die Ausstattungskategorien und die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve nicht in den Spruch aufgenommen, sondern nur in den Entscheidungsgründen behandelt, so schadet es nicht, da alle diese Ansprüche und Vorbehalte integrierender Bestandteil der gemäß § 18 a Abs 1 und 2 MRG ergangenen Beschlüsse sind, sodaß keine weitere Klarstellung im Spruch erforderlich scheint.Wurden die Ermessensentscheidung über die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven und Mietzinsabgänge sowie der Vorbehalt einer endgültigen Beschlußfassung über die Ausstattungskategorien und die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve nicht in den Spruch aufgenommen, sondern nur in den Entscheidungsgründen behandelt, so schadet es nicht, da alle diese Ansprüche und Vorbehalte integrierender Bestandteil der gemäß Paragraph 18, a Absatz eins und 2 MRG ergangenen Beschlüsse sind, sodaß keine weitere Klarstellung im Spruch erforderlich scheint.

Entscheidungstexte

  • RS0069978">5 Ob 112/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 112/91
    Veröff: WoBl 1992,155 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069978

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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