RS OGH 1991/12/18 13Os68/91 (13Os69/91)

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Norm

StGB §180 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unwesentlich ist, ob der maßgebliche Landschaftsteil künstlich gestaltet wurde oder nicht. Mit der Anlegung eines künstlichen (Fischteiches) Teiches wird die Natur zwar in diesem Bereich gestaltlich verändert, bleibt aber dennoch ein Teil der Umwelt und verliert allein wegen solcher Umgestaltung bei Eintreten der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ebensowenig den strafrechtlichen Schutz wie etwa ein neu angelegter Wald.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 68/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 13 Os 68/91
    Veröff: EvBl 1992/78 S 337 = JBl 1992,728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094923

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0130OS00068_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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