Norm
StGB §180 Abs1 Z2Rechtssatz
Unwesentlich ist, ob der maßgebliche Landschaftsteil künstlich gestaltet wurde oder nicht. Mit der Anlegung eines künstlichen (Fischteiches) Teiches wird die Natur zwar in diesem Bereich gestaltlich verändert, bleibt aber dennoch ein Teil der Umwelt und verliert allein wegen solcher Umgestaltung bei Eintreten der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ebensowenig den strafrechtlichen Schutz wie etwa ein neu angelegter Wald.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094923Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0130OS00068_9100000_003