RS OGH 1991/12/18 9ObA239/91

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Norm

ZPO §6a
  1. ZPO § 6a heute
  2. ZPO § 6a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 6a gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 6a gültig von 01.07.1984 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Da die Prozeßfähigkeit nichts anderes ist als die prozessuale Handlungsfähigkeit, sind mündige Minderjährige auch bezüglich des Einkommens aus ihrem Erwerb, soweit dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet ist, prozeßfähig. Auch wenn nunmehr eine Sachwalterschaft nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB besteht (... alle Angelegenheiten ...), ist die Übergangsvorschrift des Art X Z 3 Abs 1 SWG beachtlich, wonach ein vormals nur beschränkt Entmündigter die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält.Da die Prozeßfähigkeit nichts anderes ist als die prozessuale Handlungsfähigkeit, sind mündige Minderjährige auch bezüglich des Einkommens aus ihrem Erwerb, soweit dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet ist, prozeßfähig. Auch wenn nunmehr eine Sachwalterschaft nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB besteht (... alle Angelegenheiten ...), ist die Übergangsvorschrift des Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, SWG beachtlich, wonach ein vormals nur beschränkt Entmündigter die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035326

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_009OBA00239_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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