RS OGH 1991/12/18 3Ob583/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 II
ABGB §1101 D
ZPO §226 A
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1101 heute
  2. ABGB § 1101 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der pfandweisen Beschreibung darf auf den Inhalt vorgelegter Urkunden dann nicht Bedacht genommen werden, wenn für deren Auslegung gemäß § 914 ABGB - wie bei Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im allgemeinen üblich - nicht allein der Wortlaut der Urkunde, sondern auch die Absicht der Parteien maßgebend und diese zwischen den Parteien strittig und erst im Rechtsstreit zu klären ist.Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der pfandweisen Beschreibung darf auf den Inhalt vorgelegter Urkunden dann nicht Bedacht genommen werden, wenn für deren Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB - wie bei Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im allgemeinen üblich - nicht allein der Wortlaut der Urkunde, sondern auch die Absicht der Parteien maßgebend und diese zwischen den Parteien strittig und erst im Rechtsstreit zu klären ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017843

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0030OB00583_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten