RS OGH 1991/12/18 13Os68/91 (13Os69/91)

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Norm

StGB §180 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Begriff des "größeren Gebietes" hat mit der erforderlichen ökologischen Relevanz des gefährdeten Tierbestandes oder Pflanzenbestandes für die Fauna oder Flora des bezüglichen Lebensraumes in Wechselwirkung zu stehen. Je größer die (ökologische) Bedeutung des gefährdeten Tierbestandes oder Pflanzenbestandes für das Zusammenspiel der Natur, umso geringere Anforderungen hinsichtlich seiner Ausdehnung wird man an das betroffene Gebiet zu stellen haben, um es schon als "größer" im Sinne des Gesetzes einstufen zu können. Wie sich schon aus der eigentümlichen Bedeutung des im Gesetz verwendeten Begriffes "Gebiet" ergibt, führt das jedoch nicht so weit, daß der strafrechtliche Schutz Biotopen jeder Größe, also jedem Lebensraum eines Ökosystems, zuteil wird. Selbst wenn durch ein an sich tatbestandsmäßiges Verhalten ein Tierbestand oder Pflanzenbestand gefährdet wird, dessen Bedeutung für die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts außer Zweifel steht, wird eine Strafbarkeit nach dem § 180 Abs 1 Z 2 StGB dann nicht eintreten, wenn das (bedrohte) Biotop nur eine Fläche von wenigen Quadratmetern umfaßt. Die Grenze erst bei Gebieten von unwesentlich unter einem Quadratkilometer zu ziehen, würde allerdings dem vom Gesetzgeber angestrebten Schutz die praktische Bedeutung nehmen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 68/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 13 Os 68/91
    Veröff: EvBl 1992/78 S 337 = JBl 1992,728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094892

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0130OS00068_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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