RS OGH 1991/12/18 3Ob89/91, 8Ob55/02z

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Norm

KO §48 Abs3
KO §149

Rechtssatz

Kommt einem Gläubiger die Doppelstellung des Absonderungsgläubigers und des Konkursgläubigers zu, so steht ihm beim Zwangsausgleich aus der Verwertung seines Absonderungsrechtes der ungekürzte Forderungsteil zu und zusätzlich die Quote aus dem Rest der gesamten Forderung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 89/91
    Veröff: SZ 64/185 = ÖBA 1992,664
  • 8 Ob 55/02z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 55/02z
    Vgl auch; Beisatz: Dass sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn er als Absonderungsgläubiger mit einer nur teilweisen Befriedigung seiner Forderung zu rechnen hat, zumal er ja nur mit seinem Ausfall am Konkursverfahren teilnimmt. Ist daher die Forderung des Gläubigers im Rahmen des Absonderungsrechtes voll gedeckt, so ist zwar die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) dessen ungeachtet möglich, aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064811

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0030OB00089_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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