RS OGH 1991/12/18 9ObA205/91

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Norm

ASGG §54 Abs1

Rechtssatz

Ist aber nur eine Teilposition (hier der Wert der der Berechnung des weiterzuzahlenden Entgeltes zugrunde zu legende Einzelstunde bei Stundenlöhnen) im Rahmen einer im übrigen unbestrittenen Entgeltberechnung zwischen den Parteien strittig, so kann sich das Feststellungsbegehren auf diese Position beschränken. Durch die Entscheidung über das in dieser Form erhobene Begehren wird das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien die Lohnzahlung betreffend streitbereinigend entschieden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 205/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 9 ObA 205/91
    Veröff: EvBl 1992/120 S 511 = Arb 11001 = ecolex 1992,258 f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085575

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_009OBA00205_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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