RS OGH 1991/12/18 1Ob41/91, 6Ob8/96, 6Ob96/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1991
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Norm

ABGB §1330 A
MedienG §1 Abs1 Z8
MedienG §1 Abs1 Z9

Rechtssatz

Ehrenrührige Äußerungen, mit denen ein periodisches Medienwerk herabgesetzt wird, können nicht das Objekt selbst betreffen, sondern es sollen damit ersichtlich jene (juristischen oder natürlichen) Personen herabgesetzt werden, die an der Herstellung eines solchen Werkes beteiligt sind. Dazu gehören neben dem Medieninhaber vor allem aber auch der Herausgeber (und sein Redaktionsteam). Gegen den Medieninhaber richten sie sich, wenn etwas behauptet wird, das Blatt werde aus dubiosen Quellen finanziert und ähnliches.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Veröff: EvBl 1992/65 S 295 = SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 = JBl 1992,326 = ecolex 1992,233
  • 6 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
    Auch; Veröff: SZ 69/28
  • 6 Ob 96/01p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 96/01p
    Vgl auch; Beisatz: War Angriffsziel der Äußerungen das periodische Medienwerk (ein Rechtsobjekt), ist die Betroffenheit des an der Herstellung des Werkes beteiligten Medieninhabers zu bejahen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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