Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Ehrenrührige Äußerungen, mit denen ein periodisches Medienwerk herabgesetzt wird, können nicht das Objekt selbst betreffen, sondern es sollen damit ersichtlich jene (juristischen oder natürlichen) Personen herabgesetzt werden, die an der Herstellung eines solchen Werkes beteiligt sind. Dazu gehören neben dem Medieninhaber vor allem aber auch der Herausgeber (und sein Redaktionsteam). Gegen den Medieninhaber richten sie sich, wenn etwas behauptet wird, das Blatt werde aus dubiosen Quellen finanziert und ähnliches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016